Allgemeine Informationen

Fehlgeburt

Fehlgeburt

Die offiziellen Zahlen in Deutschland belaufen sich auf 100.000 (+schwarze Zahlen etwa doppelt) Fehlgeburten /Jahr. Als Fehlgeburt wird die Endung einer Schwangerschaft bezeichnet die vorbei ist noch bevor der Embryo bzw. Fötus lebensfähig ist. Hier gilt die Bezeichnung Embryo bis zur 12. Schwangerschaftswoche, danach wird das Kind Fötus genannt. Gerade in der Frühschwangerschaft ist die Gefahr am größten ein Kind zu verlieren. Das Risiko sinkt mit zunehmender Schwangerschaftswoche. Ca.31 % aller Schwangerschaften münden in eine Fehlgeburt, 10-20% der Fehlgeburten enden vor der 20. SSw, und widerum 80% davon in den ersten 12 Wochen.

Für ausführliche Infos bitte Link folgen Quelle: http://www.fehlgeburt.at/fehlgeburt.html

Stille Geburt / Totgeburt

Stille Geburt / Totgeburt

Stille Eine Totgeburt liegt laut deutscher Personenstandsverordnung vor, wenn nach der Geburt eines mindestens 500 Gramm schweren Kindes kein erkennbares Lebenszeichen nachzuweisen ist, also weder das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (§ 31 PStV). Die Schwangerschaftsdauer ist hierbei unerheblich. Ist das Kind während der zweiten Schwangerschaftshälfte im Mutterleib verstorben, lautet die Diagnose Intrauteriner Fruchttod (IUFT) oder Infans mortuus.

Für nähere Infos Link folgen Quelle:https://de.wikipedia.org/wiki/Totgeburt

Neugeborenentod

Neugeborenentod

Die Dauer einer normalen Schwangerschaft beträgt 40 Wochen. Endet eine Schwangerschaft bereits aufgrund unterschiedlichsten Ursachen vor der 37. Schwangerschaftswoche spricht man von Frühgeburt. Je nach Stadium der Frühgeburt und individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann dieses völlig komplikationslos zur Welt kommen. Allerdings gibt es auch schwere Verlaufsfälle, vor allem bei den sogenannten Extremfrühchen (in der Regel Geburtsgewicht unter 1500 Gramm), die zur Folge haben dass diese Kinder nach der Geburt aufgrund verschiedenster Ursachen, oft auch ganz plötzlich, versterben.

SIDS /Plötzlicher Kindstod

SIDS /Plötzlicher Kindstod

Der plötzliche Kindstod ist definiert als plötzlicher Tod eines Säuglings, für den trotz Autopsie und Untersuchung des Auffindeortes keine Ursache – wie zum Beispiel Krankheit oder Unfall – ermittelt werden kann. Es handelt sich also immer um eine Ausschlussdiagnose. Das heißt, dass der Kinderarzt oder Pathologe, manchmal auch der Rechtsmediziner (ungeklärte Todesart), alle anderen denkbaren natürlichen und nicht-natürlichen Todesursachen wie Infektionen, Stoffwechselstörungen, Blutungen (auch nach Schütteltrauma), Fehlbildungen und Unfälle (Vergiftung, Strom, Sturz, Unterkühlung, Ertrinken, Ersticken, …) ausschließen muss und auch die klinische Vorgeschichte sowie die konkreten Todesumstände keinen richtungsweisenden Anhalt geben dürfen, bevor man vom plötzlichen Kindstod sprechen kann. Gleichzeitig heißt dies aber auch, dass man eine Ursache für den plötzlichen Kindstod nicht kennt, sondern es nur unterschiedliche Hypothesen dazu gibt. In den meisten Fällen findet der plötzliche Kindstod während der (vermuteten) Schlafenszeit des Säuglings statt.

Für nähere Infos bitte Link folgen Quelle:https://de.wikipedia.org/wiki/Plötzlicher_Kindstod

Bestattungsrecht /Bestattungspflicht

Bestattungsrecht /Bestattungspflicht

Bestattungsrecht in Bayern: Seit 2005 gibt es eine Bestattungspflicht für alle Sternenkinder. Unter einem Gewicht von 500g ist die Klinik verpflichtet für eine Bestattung zu sorgen, aber die Eltern dürfen (in Bayern) die Möglichkeit die Bestattung übernehmen. Quelle:https://www.sternenkind-und-eltern.de/wissenswertes-fuer-sterneneltern/rechtliche-lage/ Bestattungspflicht in Bayern: Kommt ein Kind mit einem Geburtsgewicht von über 500 Gramm tot zur Welt bzw. lebt das Kind beim Zeitpunkt der Geburt gilt das allgemeingültige Bestattungsgesetz. Ebenfalls als Person anerkannt wird ein Kind das zunächst die 24. SSW erreicht, hier entfällt die 500 gramm - Grenze. Diese Regelung gilt seit Oktober 2018 Nähere Informationen zur allgemeinen Bestattungspflicht in Bayern unter folgendem Link: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBestG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Allgemeine Rechte für Eltern

Allgemeine Rechte für Eltern

Welche Rechte haben wir als Eltern grundsätzlich? Grundsätzlich gilt: IHR als Eltern dürft entscheiden! - Ihr dürft entscheiden wie lange ihr euch von eurem Kind verabschieden wollt (im Krankenhaus) - Ihr dürft entscheiden ob und was eurem Kind angezogen wird, wie die Versorgung aussehen soll. Ihr dürft das alles selbst tun! - Ihr dürft entscheiden ob euer Kind obduziert werden soll (Außnahme bilden polizeiliche Ermittlungen) - Ihr dürft entscheiden wie euer Kind bestattet werden soll - Ihr dürft entscheiden ob Erinnerungen geschaffen, z.b. Fotos gemacht werden sollen und von wem - Ihr entscheidet welchen Bestatter ihr wählen wollt - Ihr müsst darüber in Kenntnis gesetzt werden und euer Einverständnis dazu abgeben dass das Krankenhaus euer Kind an den Bestatter übergeben darf

Eintrag Stammbuch/Personenstandsregister

Eintrag Stammbuch/Personenstandsregister

Eintrag ins Personenstandsregister / Stammbuch . Seit 2013 dürfen auch still geborene Kinder unter 500g ins Stammbuch eingetragen werden und die Eltern erhalten eine "Existenzbescheinigung" vom Standesamt. Bei dieser Eintragung erhalten die Eltern ein urkundeähnliches Schreiben.

Für nähere Infos bitte Link folgen Quelle: https://www.sternenkind-und-eltern.de/wissenswertes-fuer-sterneneltern/rechtliche-lage/

Mutterschutz

Mutterschutz

Bei einer Fehlgeburt unter 500 g hat die Mutter des Kindes keinen Anspruch auf Mutterschutz. Allerdings gilt laut einer Gesetzesänderung vom 30. Mai 2017 ein 4 monatiger Kündigungsschutz für betroffene Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche. Bei einer stillen Geburt / Totgeburt besteht voller Anspruch auf Mutterschutz. Dieser gestaltet sich wie folgt: - 8 Wochen nach der Geburt ( bei Mehrlingsgeburt 12 Wochen ) - nicht in Anspruch genommene Wochen ( bis zu 6) von vor der Geburt - + 4 Wochen wenn es sich um eine Frühgeburt handelt ( bis zur 36. SSW)

Hebammenbetreuung

Hebammenbetreuung

Grundsätzlich hat jede Schwangere Frau Anspruch auf Hebammenhilfe. Diese bezieht sich auf die komplette Schwangerschaft , während der Geburt und auch für danach. Dies gilt sowohl für Fehl - als auch Totgeburten. Desweiteren hat die Mutter Anspruch auf Rückbildungsgymnastik. Hier ist es möglich, dass Mütter deren Kinder verstorben sind mithilfe eines ärztlichen Attest auch Einzelrückbildung bekommen können. Diese Möglichkeit erspart der Betroffenen die Rückbildung in einer Gruppe.



 











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